Rechtsprechung
   LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2627
LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17 (https://dejure.org/2018,2627)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26.01.2018 - 5 Ta 561/17 (https://dejure.org/2018,2627)
LAG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 (https://dejure.org/2018,2627)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,2627) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    Zu dem insoweit berücksichtigungsfähigen Vermögen gehört neben einer erhaltenen Abfindung (BAG, Beschluss vom 24.04.2006, 3 AZB 12/05, unter II.2. a) der Gründe mit weiteren Nachweisen, NZA 2006, S. 751; BAG, Beschluss vom 18.09.2007 - 3 AZB 32/06 -, unter II der Gründe) auch eine Lebensversicherung, soweit deren Verwertung oder Beleihung der Partei gemäß § 90 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 SGB XII zumutbar ist.

    Aufgrund der zum Zeitpunkt der Prüfung für die Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter vorliegenden Arbeitslosigkeit des Klägers ist der Betrag gemäß § 1 Ziff. 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII aufgrund der besonderen Lebenslage und der aus der Arbeitslosigkeit herrührenden besonderen Belastungen zu verdoppeln (BAG, Beschluss vom 24.04.2006, 3 AZB 12/05, NZA 2006, S. 751).

  • LAG Köln, 19.02.2013 - 5 Ta 368/12

    Prozesskostenhilfe; Verwertung von Lebensversicherung im Rahmen des § 115 ZPO

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    a) Regelmäßig zählt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung zum verwertbaren Vermögen, soweit dieser das sogenannte Schonvermögen übersteigt (so schon die erkennende Kammer Beschluss vom 12.06.2017, 5 Ta 533/16, n.v.; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2013, 5 Ta 368/12, juris; BAG, Beschluss v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08, juris; BAG, Beschluss v. 05.05.2006 - 3 AZB 62/04, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO).
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 55/08

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren in einer Familiensache: Zumutbarkeit des

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    Mit dieser Regelung wird der Aufbau einer angemessenen, nicht staatlich geförderten Lebensversicherung gesichert (BGH, Beschluss vom 09. Juni 2010 - XII ZB 55/08 -, Rn. 31, juris).
  • BAG, 25.11.2008 - 3 AZB 55/08

    Neufestsetzung von Eigenleistungen bei Prozesskostenhilfe - Umfang -

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    a) Regelmäßig zählt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung zum verwertbaren Vermögen, soweit dieser das sogenannte Schonvermögen übersteigt (so schon die erkennende Kammer Beschluss vom 12.06.2017, 5 Ta 533/16, n.v.; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2013, 5 Ta 368/12, juris; BAG, Beschluss v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08, juris; BAG, Beschluss v. 05.05.2006 - 3 AZB 62/04, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO).
  • OLG Stuttgart, 30.09.1998 - 18 WF 283/98
    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    Auch dass die Verwertung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalabfindungswahlrecht zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufwert hinter dem wahren Wert der Versicherung zurückbleibt, begründet keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII. Anderes gilt im Einzelfall, soweit sich eine Auflösung des noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrages als nicht zumutbar darstellt (vgl. insoweit: OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598; OLG Köln, NJW-RR 2001, 644; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2010, § 6 Rz. 383).
  • BAG, 05.05.2006 - 3 AZB 62/04

    Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Lebensversicherung auf die Heirat

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    a) Regelmäßig zählt der Rückkaufwert einer Lebensversicherung zum verwertbaren Vermögen, soweit dieser das sogenannte Schonvermögen übersteigt (so schon die erkennende Kammer Beschluss vom 12.06.2017, 5 Ta 533/16, n.v.; vgl. LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2013, 5 Ta 368/12, juris; BAG, Beschluss v. 25.11.2008 - 3 AZB 55/08, juris; BAG, Beschluss v. 05.05.2006 - 3 AZB 62/04, AP Nr. 6 zu § 115 ZPO).
  • OLG Köln, 07.09.2000 - 14 WF 106/00

    PKH - Bestimmung von Einmalzahlungen aus dem Vermögen

    Auszug aus LAG Hamm, 26.01.2018 - 5 Ta 561/17
    Auch dass die Verwertung einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung mit Kapitalabfindungswahlrecht zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufwert hinter dem wahren Wert der Versicherung zurückbleibt, begründet keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII. Anderes gilt im Einzelfall, soweit sich eine Auflösung des noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrages als nicht zumutbar darstellt (vgl. insoweit: OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 598; OLG Köln, NJW-RR 2001, 644; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2010, § 6 Rz. 383).
  • LAG Düsseldorf, 14.04.2021 - 9 Ta 57/21

    Prozesskostenhilfe; Einsatz einer Abfindung; Schonvermögen; Freibetrag

    2.Nach zutreffender Auffassung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG (vgl. insbesondere BAG v. 24.06.2006 - 3 AZB 12/05, juris) ist die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris; LAG Köln v. 22.04.2014 - 7 Ta 341/13, juris; a.A. Groß Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen, Rn. 10, der sie jedoch als Einkommen behandelt).

    Mehrere Landesarbeitsgerichte (LAG Nürnberg v. 16.04.2019 - 2 Ta 31/19, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris; LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so überzeugend: LAG Köln v. 24.05.2018 - 9 Ta 22/18 - juris; entgegen LAG Hamm v. 26.01.2018 - 5 Ta 561/17, Rn. 15, juris).

  • LAG Köln, 24.05.2018 - 9 Ta 22/18

    Einsatz einer im Kündigungsschutzprozess vereinbarten und ausgezahlten Abfindung

    Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 Euro können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris).

    (2) Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so aber Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris).

  • LAG Köln, 27.07.2018 - 9 Ta 114/18

    Prozesskostenhilfe; Abfindung; Schonvermögen

    Nach Anhebung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe in § 1 der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 EUR können die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Kosten nicht mehr typisierend in Höhe eines Schonbetrages für Ledige zusätzlich von der Abfindung abgesetzt werden (entgegen LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17, LAG 'Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18).

    Die Kammer folgt insoweit nicht der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris) und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. April 2018 - 7 Ta 37/18 -, Rn. 12, juris).

    (2) Aus der Erhöhung des Vermögensfreibetrags von Leistungsbeziehern der Sozialhilfe kann auch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber eine Übertragung auf die richterrechtlich geschaffene Typisierung erhöhter Aufwendungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche vornehmen wollte (so aber Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -, Rn. 15, juris).

  • LAG Nürnberg, 16.04.2019 - 2 Ta 31/19

    Prozesskostenhilfe - Abfindung - Schonvermögen

    Das LAG Rheinland-Pfalz (17.04.2018 - 7 Ta 37/18, juris) und das LAG Hamm (26.01.2018 - 5 Ta 561/17, juris) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01.04.2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    In diesem Zusammenhang scheine die Verdoppelung des Schonbetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII angemessen, um die Förderung der Aufnahme der weiteren Erwerbstätigkeit auch im Hinblick auf die aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Einkommenseinbußen zu gewährleisten (LAG Hamm,- 5 Ta 561/17 -Rn 15, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2018 - 7 Ta 37/18

    Prozesskostenhilfe - Berechnung des einzusetzenden Vermögens nach der Neufassung

    Auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV (juris: SGB12§ 90Abs2Nr9DV) mit Geltung ab dem 1. April 2017 kann als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17).

    Auch nach Neufassung der BarbetrV mit Geltung ab dem 1. April 2017 kann als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person nach § 1 S. 1 Nr. 1 BarbetrV, nunmehr in Höhe von 5.000,00 EUR dienen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 26.Januar 2018 - 5 Ta 561/17 - BeckRS 2018, 1390).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.08.2018 - 4 Ta 96/18

    Prozesskostenhilfe, Ratenzahlungsanordnung, Ratenzahlung, Höhe der, Abänderung,

    Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 17.04.2018 - 7 Ta 37/18 -) und das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschluss vom 26. Januar 2018 - 5 Ta 561/17 -) sind der Auffassung, dass auch nach der Neufassung des § 1 BarbetrV mit Geltung ab dem 01. April 2017 weiterhin als Anhaltspunkt für die Höhe der dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes typischerweise entstehenden Kosten die Höhe des Schonbetrages für eine volljährige Person dienen kann.

    In diesem Zusammenhang scheine die Verdoppelung des Schonbetrages gemäß § 1 Ziffer 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Ziffer 9 SGB XII angemessen, um die Förderung der Aufnahme der weiteren Erwerbstätigkeit auch im Hinblick auf die aus der Arbeitslosigkeit resultierenden Einkommenseinbußen zu gewährleisten (LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.2018 - 5 Ta 561/17 - zitiert nach juris, Rn 15).

  • LAG Hamm, 17.12.2018 - 5 Ta 477/18

    Pflicht der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei zum Einsatz einer bis zum

    Hierbei ist das Schonvermögen gemäß § 1 Ziff. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch i. d. F. v. 22.03.2017 zu beachten, welches derzeit 5.000,00 EUR beträgt und bei Arbeitslosigkeit entsprechend der Rechtsprechung der erkennenden Kammer auf 10.000,00 EUR anzuheben ist (LAG Hamm, Beschluss vom 26.01.201, 5 Ta 561/17, juris).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 30.04.2018 - 2 Ta 16/18

    Ratenfreie Prozesskostenhilfe - Anrechnung eines Freibetrags auf eine im

    Eine solche "Verdopplung" lässt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2006 nicht entnehmen (a. A. LAG Hamm 26.01.2018 - 5 Ta 561/17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht